Deutsche Türkei Zeitung

Ohne Gepäckgebühr ist es Irreführung

Das OLG Hamburg sieht die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers bei Flugwerbung ohne ausdrücklichen Hinweis auf zusätzliche Gepäckgebühren. Steht in einem Flugangebot "inklusive Steuern und Gebühren" bzw. "einschliesslich Steuern und Gebühren", muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass es sich dabei nicht um den Endpreis handelt, sondern noch zusätzliche Gebühren für Gepäck anfallen. Um eine Verwirrung des Verbrauchers auszuschliessen, bedarf es des ausdrücklichen Hinweises in der Werbung, dass zusätzliche Kosten für die Gepäckaufgabe zu zahlen sind. Selbst wenn den meisten Verbrauchern bekannt wäre, dass einzelne Anbieter preiswerter Flugreisen oder die Beklagte die Aufgabe von Gepäckstücken gesondert berechnet, sind die vorgenannten Angaben geeignet, zu der - falschen - Annahme zu führen, dass die "Gepäckgebühren" in den beworbenen Preisen bereits enthalten seien. Die damit bestehende Irreführungsgefahr wird auch nicht durch aufklärende Hinweise im Rahmen der jeweiligen Anzeige oder im Verlauf des Buchungsvorgangs im Internet ausgeräumt. (17.02.2011)